Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen
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Das Jobcenter Koblenz begleitet Menschen mit Behinderungen vor und während des Berufslebens. Nutzen Sie unsere Beratung und informieren Sie sich über mögliche finanzielle Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten.
So können wir unterstützen
- Beratung und Vermittlung
- Spezielle Förderinstrumente für Arbeitnehmer
- Spezielle Förderinstrumente für Arbeitgeber
Berufliche Rehabilitation
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat nach § 6 SGB IX den gesetzlichen Auftrag, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen und damit die dauerhafte Integration in den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen zu sichern.
Werden im Beratungsgespräch gesundheitliche Einschränkungen bekannt, die darauf schließen lassen, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr auf Dauer oder nur noch mit Hilfen ausgeübt werden kann oder zur Ersteingliederung aus behinderungsbedingten Gründen Hilfen benötigt werden, sollte im Einvernehmen mit den Betroffenen unverzüglich ein möglicher Teilhabebedarf geprüft und das zuständige Team Reha/SB hinzugezogen werden.
Liegt ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe vor oder liegen Informationen vor, die einen Teilhabebedarf erkennen lassen, ist zunächst eine Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX durchzuführen.
Kerngehalt ist, dass ein Rehabilitationsantrag zwischen den Rehabilitationsträgern grundsätzlich nur einmal weitergeleitet werden kann und dies nur binnen 14 Tagen nach Antragseingang. Danach soll für die Betroffenen feststehen, wer der zuständige Ansprechpartner ist.
Wird ein Bedarf an Teilhabeleistungen im Zuständigkeitsbereich der BA (§ 19 SGB III) erkannt, prüft die zuständige Rehaberater*in der Agentur für Arbeit den individuellen Teilhabebedarf und stellt diesen fest. Sind andere Rehabilitationsträger ebenfalls betroffen, ist der Teilhabebedarf trägerübergreifend zu ermitteln.
Leistungen der beruflichen Rehabilitation haben den Zweck die ermittelten Hilfebedarfe aus dem Teilhabeplan im Rahmen des Reha-Prozesses umzusetzen, um eine Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit zu erreichen oder vorzubereiten. Das SGB IX formuliert die selbstbestimmte Teilhabe der Menschen mit Behinderung dabei als oberstes Prinzip.
In jedem Einzelfall wird die Notwendigkeit einer Entscheidung unter Beachtung folgender fachlicher und rechtlicher Vorgaben geprüft:
Allgemeine Maßnahmen sind rehaspezifischen Leistungen vorrangig.
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sollen möglichst im Betrieb bzw. mit hohen betrieblichen Anteilen durchgeführt werden, da die Chancen auf dauerhafte Beschäftigung höher sind, je betriebsnäher Ausbildung und Qualifizierung erfolgen.
Eine Maßnahme erfolgt nur dann in einer Rehabilitationseinrichtung i. S. d. § 35 SGB IX, wenn der individuelle Förderbedarf über die Angebote und Möglichkeiten einer ambulanten rehaspezifischen Maßnahme hinausgeht.
Die Beratungsfachkraft Reha/SB trägt über das Ende der Leistungen zur Teilhabe hinaus die Integrationsverantwortung bis zur dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
Die Integrationsverantwortung in Arbeit verbleibt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte durchgängig beim Jobcenter.
Menschen mit Behinderung
Sind im Sinne des Gesetzes, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert ist und er dadurch Hilfen, etwa für die Teilhabe am Arbeitsleben, benötigt.
Ist ein Mensch nach dem Sozialgesetzbuch IX, wenn ein Grad der Behinderung von 50 Prozent oder mehr festgestellt wird. Wichtig: Der Behinderungsgrad alleine sagt nichts über die berufliche Leistungsfähigkeit eines Menschen aus.
Sind Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, aber unter 50 Prozent von der zuständigen Agentur für Arbeit dann, wenn die Aufnahme oder der Erhalt des Arbeitsplatzes behinderungsbedingt gefährdet ist.