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Geld zum wohnen

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Unsere Unterstützung richtet sich an alle Einwohner und Einwohnerinnen von Koblenz, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen. Wir bieten Vorschläge für neue Beschäftigungsmöglichkeiten, beraten Sie bei der Auswahl einer passenden Weiterbildung oder Qualifizierung und arbeiten mit Ihnen zusammen, um eine erfolgreiche Umsetzung zu ermöglichen.

 

Seit dem 01. April 2023 gelten neue Angemessenheitswerte für die Bedarfe Unterkunft und Heizung.
Hierbei wird vom Kommunalen Träger festgelegt, wie hoch die Kosten für eine Wohnung sein dürfen. Dies gilt für die Kaltmiete und Nebenkosten (ohne Heizkosten). Je nachdem, wie viele Personen in der Wohnung leben, ändert sich diese Zahl.

Wenn die Miete und die Nebenkosten für Ihre Wohnung nicht teurer sind als diese Obergrenze, übernimmt das Jobcenter Koblenz grundsätzlich diese Kosten.

Kosten der Unterkunft

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in Höhe Ihrer tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind. Die angemessenen Aufwendungen innerhalb der Stadt Koblenz entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zu den Kosten der Unterkunft.

Ihre zuständige Leistungssachbearbeiterin oder Ihr zuständiger Leistungssachbearbeiter wird Ihnen erklären, wie Sie vorgehen können, wenn die Mietkosten unangemessen sind.

Wenn Sie umziehen wollen, beantragen Sie bitte zur Vermeidung finanzieller Nachteile vor Abschluss des Mietvertrages die erforderliche Zustimmung.

Zur Prüfung der Zusicherung reichen Sie bitte die folgenden Unterlagen ein:

Antrag auf Erteilung einer Zusicherung mit einem konkreten und vollständig ausgefüllten Mietangebot des Vermieters (enthalten im Formular „Antrag auf Wohnungswechsel“)

Falls vorhanden: Nachweise über sonstige Ausgaben wie z.B. die Höhe der Mietkaution/Genossenschaftsanteile und Umzugskosten etc.

Die Zusicherung wird von dem für den geplanten neuen Wohnort zuständigen Jobcenter erteilt. Bitte beachten Sie auch, dass eine Zusicherung dem Grunde nach nicht erteilt werden kann.

Wenn Sie von Koblenz in eine andere Stadt umziehen möchten, sagt das aufnehmende Jobcenter zu, die laufenden Kosten der Unterkunft zu übernehmen und eine Mietkaution/Genossenschaftsanteile als Darlehen zu übernehmen. Lediglich Umzugskosten können nach vorheriger Zusage durch das Jobcenter Koblenz-Stadt übernommen werden.

Wenn Sie aus einer anderen Stadt oder Gemeinde nach Koblenz umziehen möchten, benötigen Sie die schriftliche Zustimmung zur Neuanmietung und ggf. die Zahlung einer Kaution vom Jobcenter Stadt Koblenz.

Strom- & Heizkosten Nachzahlung

Wenn Sie finanzielle Unterstützung vom Jobcenter erhalten und mit Stromkosten belastet sind, sind diese Kosten durch den Regelsatz abgedeckt. Sie sind jedoch selbst dafür verantwortlich, die Stromrechnung beim Stromanbieter zu begleichen. 

Falls Sie eine Stromnachzahlung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht begleichen können, können Sie uns kontaktieren oder über jobcenter.digital Nachweise wie ein Forderungsschreiben des Energieversorgers oder die Jahresabrechnung einreichen. Wir prüfen dann, ob wir Ihnen ein Darlehen gewähren können.

Sollten Sie eine Heizkostennachzahlung aufgrund einer Jahresabrechnung bezahlen müssen oder Ihre monatlichen Abschläge für Heizkosten anpassen müssen, können Sie uns kontaktieren oder die entsprechenden Unterlagen über jobcenter.digital einreichen. Wir prüfen dann, ob wir die Kosten übernehmen können.

Diese Regelung gilt nur im Jahr 2023.

Noch kein Kunde beim Jobcenter?

Falls Sie Schwierigkeiten haben, eine Nachzahlung oder eine Anpassung der Abschläge für Heizkosten zu bezahlen und kein Kunde oder keine Kundin beim Jobcenter sind, können Sie prüfen lassen, ob Sie finanzielle Unterstützung vom Jobcenter erhalten können.

Möglicherweise ist dies auch für einen kurzen Zeitraum möglich, beispielsweise für den Monat mit der Nachzahlung.

Um dies zu prüfen, müssen Sie einen Neuantrag stellen. Es empfiehlt sich, den Antrag so schnell wie möglich nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung zu stellen. 

Um Geld vom Jobcenter zu erhalten, müssen Sie den Antrag jedoch spätestens drei Monate nach dem Monat stellen, in dem Sie die Nachzahlung bezahlen müssen.

Betriebskostenabrechnung

Sie erhalten von Ihrem Vermieter die Jahresbetriebskosten abrechnung und können diese nicht zahlen. Reichen Sie die vollständige Betriebskostenabrechnung über jobcenter.digital ein. Dann wird geprüft, in welchem Umfang das Jobcenter die Forderung übernehmen kann.

Bei Guthaben reichen Sie die Abrechnung ebenfalls rechtzeitig ein, da hier geprüft werden muss, in wie weit das Guthaben auf Ihren Bedarf angerechnet werden kann. (Guthaben mindern in dem Monat des Zuflusses den Bedarf für Unterkunft und Heizung)

Hinweise bzgl. Umzug von unter 25-Jährigen

Unser beschäftigungsorientiertes Fall management ist darauf spezialisiert, schwierige Probleme abseits der Arbeitssuche mit Ihnen zu besprechen.

Unsere Fallmanager können Ihnen z. B. helfen …

  • besser zu wohnen oder eine Wohnung zu finden
  • Ihre Arztbesuche zu organisieren
  • sich mit Geldproblemen an eine Schuldnerberatung zu wenden
  • wieder fit für die Arbeitssuche zu werden.
 
 

Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat.

Die Zusicherung wird erteilt, wenn schwerwiegende soziale Gründe gegen den weiteren Verbleib in der gemeinsamen Unterkunft sprechen, oder wenn der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder aus einem ähnlich schwerwiegenden sonstigen Grund erforderlich ist.

Wohnraumverlust

Ein Antrag auf Übernahme von Mietrückständen kann formlos oder mittels eines Antragsvordruckes gestellt werden.

Die Übernahme von Mietrückständen nach § 22 Absatz 8 SGB II dient zur Abwendung drohenden Wohnraumverlusts. Wohnraumverlust droht immer grundsätzlich dann, wenn bereits eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausgesprochen worden ist oder ein Rückstand besteht, der den Vermieter berechtigt, eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs auszusprechen.

Nach § 543 BGB besteht die Möglichkeit, eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs auszusprechen, wenn ein Rückstand von mindestens zwei Monatsmieten besteht oder für zwei aufeinander-folgende Monate Teilzahlungen offen sind, die mehr als eine Monatsmiete ausmachen.

Im Rahmen der Leistungserbringung nach dem SGB II erfolgt die Deckung der meisten leistungsrechtlichen Bedarfe durch die Regelleistung gemäß § 20 SGB II. Insbesondere Kosten für Energie sind durch diese Regelleistung abgedeckt.

Die Höhe der tatsächlichen Energiezahlungen richtet sich nach den zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Energieabnehmer abgeschlossenen Vertrag. Das Jobcenter ist nicht Vertragspartner und somit kein Träger von Rechten und Pflichten aus diesen Verträgen.

Sollten bei Ihnen Energieschulden bestehen, könne Sie einen Antrag auf Übernahme der Energierückstände stellen.

Antrag bei Mietschulden

Antrag bei Energieschulden

Energiekostensteigerung

Aufgrund der weltweiten Energienachfrage und des Ukraine-Krieges führen die Energieversorger derzeit Preiserhöhungen von rund 80% durch. Um die erhöhten Energiekosten übernehmen zu lassen, reichen Sie bitte die Schreiben Ihres Energieversorgers über die Preiserhöhungen mit vollständigen Anlagen beim Jobcenter der Stadt Koblenz ein. Hier kann dann geprüft werden, inwieweit diese erhöhten Kosten berücksichtigt werden können.

Die derzeit berücksichtigten Heizkosten werden prozentual in Höhe der Preiserhöhung des Energieversorgers angepasst (daher sind die Anlagen der Schreiben erforderlich).

Bitte beachten Sie, dass die Stromkosten (Normalstrom) durch den Regelsatz abgedeckt sind. Daher müssen Sie die Stromrechnung davon selbst an den Stromversorger bezahlen.

Jobcenter Stadt Koblenz

Carl-Löhr-Str. 6
56070 Koblenz

Telefon:  0261 579245 780

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