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Geld für kinder

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Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen sollen gleichberechtigt Angebote in Schule und Freizeit nutzen können. Dafür gibt es Leistungen für Bildung und Teilhabe.
 
Der Leistungsanspruch gilt für Kinder und junge Menschen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezuschusst.
Sofern Schülerinnen und Schüler eine Ausbildungsvergütung erhalten, können wir keine Leistungen für Bildung und Teilhabe bezahlen.
 
Für BezieherInnen von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) ist das Jobcenter Stadt Koblenz zuständig; für BezieherInnen von Sozialhilfe, Wohngeld und/oder Kinderzuschlag das Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales der Stadt Koblenz.
 

Wie kann ich diese Leistungen beantragen?

Leistungen für Bildung und Teilhabe sind mit Ausnahme der Lernförderung, grundsätzlich vom Antrag auf Bürgergeld erfasst. Den jeweiligen Bedarf müssen sie dennoch mit dem jeweiligen Ergänzungsblatt mitteilen.
Welche Unterlagen für eine schnelle Bearbeitung zusätzlich von uns benötigt werden, erfahren sie in der Auflistung der jeweiligen Leistungen.

Welche Leistungen gibt es?

Schülerbeförderung kann nur in Ausnahmefällen (zur nächstgelegenen Schule des gleichen Bildungsgangs) übernommen werden, wenn der Schulträger oder ein anderer Fahrtkosten nicht übernimmt und es dem Schüler nicht zumutbar ist, die Aufwendungen selbst zu tragen.

Wie werden die Leistungen erbracht?

Das Jobcenter überweist die Fahrtkosten im Bedarfsmonat oder erstattet Ihnen verauslagte Beträge.

Was kann übernommen werden?

Das Jobcenter übernimmt die tatsächlichen Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen des Schulrechts. Ausgenommen davon sind jedoch Taschengeld, Kosten der Reiserücktrittsversicherungen und Kosten, die nicht zur Klassenfahrt gehören.

 

Wir benötigen folgende Unterlagen:

 

Wie werden die Leistungen erbracht?

Das Jobcenter überweist die Kosten direkt an die Schule oder die Kita. Wenn Sie die Kosten bereits selbst gezahlt haben, erstattet das Jobcenter verauslagte Beträge im Einzelfall (mit Nachweis der entsprechenden Lehrkraft).

Die Leistung dient besonders der persönlichen Ausstattung für die Schule (z. B. Schulranzen, Schulrucksack, Turnzeug, Turnbeutel, Blockflöte) und für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial (z. B. Füller, Patronen, Kugelschreiber, Bleistifte, Malstifte, Malkästen, Hefte, Blöcke, Papier, Lineale, Buchhüllen, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck).

Wie werden die Leistungen erbracht?

Das Jobcenter zahlt ohne gesonderten Antrag pauschal 116 € zum 1. August und 58 € zum 1. Februar aus, wenn Sie zu diesen Stichtagen Bürgergeld erhalten.  Die Vorlage einer aktuellen Schulbescheinigung ist notwendig.

Was gilt es zu beachten?

Nach Ende der Schulpflicht (15. Lebensjahr) benötigen wir jedes Jahr eine aktuelle Schulbescheinigung.

Lernförderung kann nur in Ausnahmefällen übernommen werden; die Förderung muss geeignet und erforderlich sein, um eine vorübergehende Lernschwäche zu beheben. Voraussetzung ist, dass die Schule keine ausreichende Unterstützung anbietet und ohne die Lernförderung die Lernziele nicht erreicht werden können.

Wie werden die Leistungen erbracht?

Die Lernförderung muss für jedes Kind gesondert beantragt werden. Leistungen der Jugendhilfe (SGB VIII) haben Vorrang. Die Kosten rechnet das Jobcenter mit dem jeweiligen Anbieter ab. Von Ihnen verauslagte Beträge, können im Einzelfall an Sie erstattet werden.

Wir benötigen folgende Unterlagen:

Das Jobcenter berücksichtigt die Kosten für das Mittagessen in der Schule, in einer Kita oder in Tagespflege.
Voraussetzung ist, dass das Mittagessen in Verantwortung der Schule oder der Kita angeboten und gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen wird; Snacks am Schulkiosk und Trinkgeld gehören nicht dazu.

Wie werden die Leistungen erbracht?

Die Kosten rechnet das Jobcenter mit dem jeweiligen Anbieter ab.

Wir benötigen folgende Unterlagen:

Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und Kontakte zu Gleichaltrigen aufzubauen und zu pflegen. Dafür stehen jedem Kind monatlich pauschal 15 € zur Verfügung,

z. B. für

  • Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Fußballverein)
  • Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbaren angeleiteten Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Musikschule)
  • die Teilnahme an Freizeiten (z. B. Pfadfinder, Theaterfreizeit)
  • Ausrüstung für o. g. Aktivitäten, die nicht aus der Pauschale oder dem Regelbedarf gedeckt werden kann.

Wie werden die Leistungen erbracht?

Die Kosten werden pauschal (max. 15 € im Monat) an die jeweiligen Kundinnen und Kunden ausgezahlt.

Wir benötigen folgende Unterlagen:

Jobcenter Stadt Koblenz

Carl-Löhr-Str. 6
56070 Koblenz

Telefon:  0261 579245 780

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