Die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende

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Seit dem 1. Juli 2026 gilt das 13. SGB II-Änderungsgesetz.

Die Änderungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolgen zwei Ziele: Sie sollen die Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung beschleunigen und die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter verbindlicher machen.

Für Sie bedeutet das: Wenn Sie aktiv mitwirken, Termine wahrnehmen und gemeinsam mit dem Jobcenter an Ihrer beruflichen Integration arbeiten, werden Sie wie gewohnt unterstützt und begleitet. Gleichzeitig wird klarer geregelt, welche Folgen es hat, wenn Sie nicht mitwirken.

 Es ersetzt das bisher geltende Bürgergeld. 

Wenn Sie nicht genug Geld zum Leben oder in einem Monat hohe Ausgaben für das Heizen haben, können Sie die neue Grundsicherung beantragen. 

Sie haben automatisch mit dem Wechsel die neue Grundsicherung bekommen, wenn Sie vorher schon Geld vom Jobcenter erhalten haben. Weiterbewilligungsanträge müssen wie bisher gestellt werden. 

Wenn Sie in den letzten 6 Monaten kein oder noch nie Geld vom Jobcenter bekommen haben, müssen Sie einen Neuantrag beim Jobcenter stellen.

Informationen zu der neuen Grundsicherung

Informationen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende

Alle Informationen rund um die neue Grundsicherung sind hier als Download verfügbar.

Vermittlung in Arbeit & Ausbildung

 

  • Das erste Gespräch: Das erste Gespräch findet immer persönlich im Jobcenter statt. Damit wird von Anfang an eine gute Grundlage für die Zusammenarbeit geschaffen. Das Gespräch hilft, Ihre Situation besser zu erfassen und die nächsten Schritte gemeinsam zu besprechen. Vor Ort werden Ihre Potenziale analysiert und der Kooperationsplan erstellt.
 
  • Zusammenarbeit wird im Kooperationsplan festgelegt: Der Kooperationsplan ist die Grundlage für die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter. Er gibt Ihnen und dem Jobcenter Orientierung und dient als „roter Faden“ auf Ihrem Weg in Arbeit oder Ausbildung. Der Kooperationsplan enthält zudem für Sie ein persönliches Angebot zur Beratung, Unterstützung oder Vermittlung. Wenn Sie Vereinbarungen aus dem Kooperationsplan nicht einhalten (wenn Sie sich z.B. ohne einen wichtigen Grund nicht bewerben, Arbeit ablehnen oder Fördermaßnahmen abbrechen), werden Sie hierzu verbindlich aufgefordert. Eine solche Verpflichtung ist zukünftig auch schon nach einem ersten, ohne wichtigen Grund versäumten Termin möglich. Sollten Sie diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, sind Leistungsminderungen möglich.
 
  • Vorrang der Vermittlung: Ihre Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung ist unser wichtigstes Anliegen. Das Jobcenter unterstützt Sie dabei, möglichst schnell eine neue Arbeit zu finden. Denn: Wenn Sie gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, sollen diese auch gleich genutzt werden. Dabei wird aber darauf geachtet, dass die neue Arbeit eine dauerhafte Perspektive bietet.

Der Vermittlungsvorrang erhält einen eigenständigen Paragrafen. Damit setzt die Reform das Signal: Die Vermittlung in Arbeit und Ausbildung ist das primäre Ziel. Ihr Jobcenter prüft deshalb zuerst, ob eine dauerhafte Vermittlung in Arbeit ohne Eingliederungsleistungen möglich ist. Wenn hierfür jedoch eine Qualifizierung oder sonstige Maßnahmen erfolgversprechender sind, können diese eingesetzt werden.  

 
  • Bedarfsdeckende Arbeit im Fokus: „Bedarfsdeckend“ bedeutet: Ihre Arbeit deckt Ihren Lebensunterhalt – Sie können davon leben. Wenn Sie arbeiten können, sollen Sie möglichst so viel arbeiten, dass Sie keine Leistungen mehr brauchen. Meist bedeutet das: eine Vollzeitstelle – wenn das für Sie möglich ist. Dabei berücksichtigt das Jobcenter weiterhin Ihre persönliche Lage, wie zum Beispiel gesundheitliche Einschränkungen oder Betreuungspflichten.


Geld

  • Vermögen: Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen entfällt . Damit wird der Grundsatz betont, dass vorrangig eigenes Einkommen und Vermögen eingesetzt werden muss, bevor Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden können. 

Zukünftig gelten  Vermögensfreibeträge, die mit dem Alter ansteigen:

    • bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres: 5.000 Euro
    • ab dem 31. Lebensjahr: 10.000 Euro
    • Ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro
    • ab dem 51. Lebensjahr: 20.000 Euro

Das Schonvermögen bleibt weiterhin geschützt. Dazu gehören zum Beispiel Ihr angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, Ihre Altersvorsorge oder eine selbst genutzte Wohnung oder ein Haus, soweit die Immobilie angemessen ist. Eine selbst bewohnte Immobilie bleibt für die Dauer der einjährigen Karenzzeit weiterhin – unabhängig von ihrer Größe – geschützt.

 
  • Wohnkosten: 

Ab dem 01.07.2026 gibt es drei Neuerungen:

    • Es gilt eine Quadratmeterobergrenze, die Ihre Kommune festlegt. Damit soll verhindert werden, dass besonders kleine Wohnungen an leistungsbeziehende Personen vermietet werden und dabei die kommunal festgelegten Angemessenheitsgrenzen ausgeschöpft werden.
    • Ihre Wohnkosten dürfen bereits in der Karenzzeit höchstens das 1,5-fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze betragen. Die Grenze gilt grundsätzlich auch im Anschluss der Karenzzeit. Das Jobcenter kann Sie dann auffordern, die Kosten zu senken.
    • Überschreiten die Wohnkosten die Grenzen der sogenannten Mietpreisbremse an Ihrem Wohnort, kann das Jobcenter Sie auffordern, die Kosten zu senken.
 
  • Leistungsminderungen:
    Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich.

Bei einer Pflichtverletzung, wie zum Beispiel ausbleibenden Bewerbungen oder dem Abbruch einer Maßnahme, greift zukünftig direkt eine Minderung von 30 Prozent des des maßgeblichen Regelbedarfs. Die Minderung gilt grundsätzlich einheitlich für drei Monate (Ausnahmen: Nachträgliche Mitwirkung oder Bereiterklärung zur Mitwirkung).
Nach einem einmalig verpassten Termin erfolgt noch keine Leistungsminderung. Ab dem zweiten Meldeversäumnis werden die Leistungen um 30 Prozent für einen Monat gemindert. Nach dem dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnis gilt die Person als nicht erreichbar. Der Leistungsanspruch entfällt ab dem Monat nach der Feststellung des dritten Meldeversäumnisses ohne wichtigen Grund. Erfolgt innerhalb des ersten Monats nach Feststellung eine persönliche Rückmeldung, reduziert sich die Leistungsminderung auf 30 Prozent. Erfolgt jedoch keine Rückmeldung in diesem Monat, greift der Wegfall des Leistungsanspruches vollständig. Ein erneuter Antrag auf Leistungen und ein persönliches Erscheinen ist notwendig, wenn wieder neue Grundsicherung bezogen werden soll.

 

Alleinstehende Erwachsene

563 Euro

Volljährige Partner:innen

506 Euro

Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern

451 Euro

Kinder (14-17 Jahre)

471 Euro

Kinder (6-13 Jahre)

390 Euro

Kinder bis fünf Jahre

357 Euro

jobcenter.digital

Vieles rund um die neue Grundsicherung können Sie auch online erledigen: Nutzen Sie unsere Online-Angebote auf jobcenter.digital, um Nachrichten und Unterlagen direkt an Ihre Ansprechperson zu senden, Anträge online zu stellen, Veränderungen Ihrer Daten mitzuteilen und eine neue Arbeit zu finden.

Jobcenter Stadt Koblenz

Carl-Löhr-Str. 6
56070 Koblenz

Telefon:  0261 579245 780

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